Grundsatzerklärung der Truecare GmbH
Leitbild
Die Grundlage unseres Rekrutierungskonzeptes basiert auf unserem ethisch-moralischen Werteverständnis. Vor dem Hintergrund, dass TRUECARE als Spezialist in der internationalen Personalvermittlung von Pflegekräften tätig ist, stellt die unbedingte Zuwendung zum Menschen durch die individuelle Betreuung und durch die persönliche Hilfestellung im Rekrutierungsprozess den Menschen in das Zentrum unseres Handelns.
Wir erachten die zwischenmenschliche Beziehung, im Kundenkontakt ebenso wie im Kontakt mit unseren Pflegekräften, als wichtigstes Kriterium einer erfolgreichen Zusammenarbeit. Der humanitäre Ansatz fordert und fördert ein persönliches Engagement, die achtsame gemeinsame Arbeit und eine offene Kommunikationskultur.
Unser Bestreben ist es, gemeinsam mit unseren Mitarbeitern ein humanes Verständnis im Bereich des Rekrutierungswettbewerbes zu entwickeln, in denen ethisch-moralische Wertvorstellungen besondere Bedeutung erhalten. Demnach trägt jeder Mitarbeiter des Unternehmens dazu bei, die Institutionsphilosophie nach bestem Gewissen einzuhalten.
Einhaltung von Gesetzen
Wir halten uns an das Recht und das Gesetz der jeweiligen Länder, in denen wir geschäftlich aktiv sind. Unser Unternehmen betrachtet dies als Selbstverständlichkeit, losgelöst von etwaigen monetären Nachteilen, die TRUECARE damit verbinden könnte. Insofern ist das Befolgen von Gesetzen und Vorschriften ein fundamentaler Bestandteil unserer Institutionsphilosophie und zeichnet die Grundlage unseres wirtschaftlichen Handelns aus. Diese Anforderung erwarten wir gleichermaßen von unseren Geschäfts- und Kooperationspartnern.
Im Zweifel verzichten wir auf eine Opportunität bzw. auf eine Kollaboration, als gegen Recht und Gesetz zu verstoßen. Sofern nationale Gesetze restriktivere Regelungen aufweisen als die bei TRUECARE geltenden Vorschriften, gilt das nationale Recht.
Geschäftsethik
Wir bekennen uns zu einem fairen Wettbewerb als Voraussetzung und halten uns an die Gesetze zum Schutz des Wettbewerbs. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, die Regeln des fairen Wettbewerbs einzuhalten. TRUECARE wird keine unzulässigen Verhaltensweisen tolerieren, somit definieren wir u.a. rechtswidriger Informationsaustausch, Spionage, Diebstahl, Abwerben von Pflegekräften / Mitarbeitern, als unzulässige Verhaltensweisen. Der hohe Anspruch an faires Verhalten gegenüber unseren Geschäftspartnern und Pflegekräften wird durch die Grundsätze ausgedrückt.
TRUECARE steht für eine faire Partnerschaft, Transparenz, Qualität und Professionalität. Unser Anspruch ist es, unseren Geschäftspartnern jederzeit das beste Preis-Leistungsverhältnis in diesem Wettbewerb zu bieten. Zu diesem Zweck stellt unser Qualitätsmanagement einen integralen Bestandteil aller unserer Betriebsabläufe dar.
Wir bekennen uns zu fairen Arbeitsbedingungen und sehen es als Selbstverständlichkeit an, die Rechte des Arbeitnehmers zu wahren. Unser Anspruch ist es, die innerbetriebliche Zusammenarbeit durch Führung und Förderung der Mitarbeiter zu stärken. Jeder Mitarbeiter trägt mit seinem Auftreten, seinem professionellen Handeln und Verhalten wesentlich zum Ansehen von TRUECARE bei.
Spezifische Grundsätze bei der der Vermittlung von Pflegekräften aus dem Ausland
Die folgenden Unternehmensgrundsätze stellen unsere Selbstverpflichtung für eine faire und ethische Gewinnung, Qualifizierung und Integration von medizinischem Fachpersonal aus Drittstaaten und damit die Einhaltung internationaler Gesetze und Standards auf dem Gebiet des Menschenrechts- und Arbeitsschutzes dar.
Diese Grundsätze gelten explizit auch für unsere Kooperationspartner in Drittstaaten. Wir halten alle unsere Partner dazu an, die folgenden Grundsätze umzusetzen und überprüfen regelmäßig deren Einhaltung. Damit gehen folgende Leitprinzipien einher, zu deren Einhaltung sich TRUECARE verpflichtet:
- Schriftlichkeit für die Überprüfbarkeit
- Unentgeltlichkeit des Vermittlungsprozesses für Pflegefachpersonen
- Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos für Pflegefachpersonen
- Transparenz zu Strukturen, Leistungen und Kosten
- Nachhaltigkeit und Partizipation
- Gesamtverantwortung
Darüber hinaus verpflichtet sich TRUECARE mit Vertragsschluss zur Einhaltung folgender Standards:
- Einhaltung des Verhaltenskodex für die internationale Anwerbung von Gesundheitsfachkräften der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie des Verbots der Rekrutierung aus Ländern, die laut WHO einen Mangel an Gesundheitsfachpersonal besitzen.
- Einhaltung internationaler Menschenrechtskonventionen der UN und der EU
- Einhaltung der Allgemeine Grundsätze und operativen Leitlinien für faire Rekrutierung und Definition von Rekrutierungsgebühren und damit verbundenen Kosten sowie der Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
- Einhaltung des Employer-Pays-Prinzips: Dies bedeutet, dass die Rekrutierung und Immigration internationaler Pflegekräfte ausschließlich durch den Arbeitgeber in Deutschland finanziert wird. Sie tragen alle Kosten des Anwerbeprozesses, sodass die Pflegekräfte kein wirtschaftliches Risiko übernehmen. Die Vermittlung und der Service sind für die Pflegekräfte kostenfrei. Jegliche direkte oder indirekte Gebühren oder Kosten, die unmittelbar mit der Vermittlung zusammenhängen (auch bei Geschäftspartner:innen), werden ausschließlich durch den Arbeitgeber in Deutschland finanziert. Zahlungen wie Hinterlegungen, Kautionen oder Vertragsstrafen werden ausgeschlossen.
Employer-Pays-Prinzip
Es gilt das Employer-Pays-Prinzip. Der Pflegefachperson entstehen keine Kosten für unmittelbar mit der Vermittlung zusammenhängende Leistungen. Der Arbeitgeber hat gemäß dem Bestellerprinzip für die im Rahmen der Rekrutierung anfallenden Kosten aufzukommen.
TRUECARE verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt Vermittlungskosten noch Kosten für unmittelbar mit der Vermittlung zusammenhängende Leistungen von der Pflegekraft zu erheben („Employer-Pays-Prinzip“). Diese Verpflichtung gilt für der gesamten Dienstleistungskette.
Sämtliche Bindungs- und Rückzahlungsverpflichtungen, die sich in Vermittlungsverträgen von TRUECARE wiederfinden, entsprechen in ihren Ausgestaltungen vollumfänglich den Güte- und Prüfbestimmungen für Faire Anwerbung und Vermittlung von Pflegefachkräften aus dem Ausland.
In der Zusammenarbeit mit unseren Kunden verpflichten wir uns dazu, nicht in Arbeitsverträge zu vermitteln, die Bindungs- und Rückzahlungsverpflichtungen enthalten, die sich auf die Kosten für die Vermittlung beziehen.
TRUECARE verpflichtet sich, diese Unternehmensgrundsätze mindestens einmal jährlich zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Aktualität des Sach- und Rechtsstands. Diese Selbstverpflichtung wird regelmäßig bewertet und gegebenenfalls angepasst.
Prüfvorbehalt
Inhalt der Anwerbebedingungen ist ein allgemeiner sowie anlassbezogener Prüfvorbehalt bezüglich der Einhaltung der Vorgaben aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Grundsatzerklärung
Loslösungsrechte
Den Parteien steht ein Kündigungsrecht bei wiederholter Nichteinhaltung der AGB und der Grundsatzerklärung zu.
Den Parteien steht auch ein jeweiliges Kündigungs- sowie Rücktrittsrecht nach § 314 BGB bzw. §§ 346 ff. BGB zu, wenn eine der Parteien gegen die Vorgaben aus dem Employer-Pays-Prinzip verstößt. Während eine Kündigung eine Beendigung des Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt bedeutet, so ist ein Rücktritt als ein Widerruf zu verstehen. Im Falle eines Rücktritts wird der Vertrag also rückwirkend für von Anfang an nichtig erklärt.
Maßnahmen zur Einarbeitung
Arbeitgebende werden dazu aufgefordert, Maßnahmen und Instrumente zur betrieblichen und sozialen Integration, zur Sprachförderung und zur Begleitung bei der Einarbeitung vorzuhalten. Es wird insbesondere auf die besondere Bedeutung eines betrieblichen Integrationsmanagementkonzepts für die erfolgreiche Anwerbung ausländischer Pflegefachpersonen hingewiesen.
Hinweis zum Anerkennungsverfahren
Im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen zum Anerkennungsverfahren in Deutschland, wird auf die grundsätzlich in Deutschland zur Verfügung stehenden Ausgleichsmaßnahmen entsprechend des Pflegeberufegesetzes verwiesen und zugleich auch auf die grundsätzliche Wahlfreiheit der antragstellenden Person zwischen den Ausgleichsmaßnahmen. So hat die antragstellende Person das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen (§ 40 PflBG).
Zusätzliche Leistungen
Der Pflegefachperson steht es frei, zusätzliche Leistungen abzulehnen, wenn sie nicht unmittelbar zum Vermittlungsprozess gehören.